Familie

Verkauf innerhalb der Familie

Sie können auch Familienmitglieder oder Freunde als Vertragspartner wählen und somit Ihre Immobilie später nicht in fremde Hände geben.

Bevor Sie darüber nachdenken, Ihre Immobilie an einen privaten oder institutio­nellen Kapitalanleger zu veräußern, lohnt sich die Überlegung, ob Sie Ihre Immobilie nicht lieber Ihren Angehörigen oder Freunden überlassen möchten.

Auf diese Weise bliebe Ihre Immobilie im Kreise von Familie oder Freunden und Sie könnten trotzdem an Liquidität gelangen. Ihre Lieben bekommen dadurch die Möglichkeit, die Immobilie später einmal selbst zu bewohnen, an Kinder weiter­zugeben oder sie für die eigene Altersvorsorge zu nutzen.

Gegebenenfalls können Sie Ihren Lieben die Immobilie zu einem geringeren Preis als bei einem Verkauf an Außenstehende üblich überlassen. Die kaufpreisfinanzierende Bank erkennt einen solchen Preisnachlass in der Regel als eigenkapitalersetzend an. So können die Käufer den erforderlichen Geldbetrag günstig finanzieren und benötigen dafür nicht zwingend ein hohes Eigenkapital. 

Eine grundbuchliche Absicherung des Wohnungs- beziehungsweise Nießbrauchrechts im Falle einer Finanzierung des Kaufpreises durch eine Bank erfolgt dann jedoch in der Regel im zweiten Rang. Das bedeutet für Sie, dass Sie im Falle einer möglichen Insolvenz des Käufers Ihre Rechte bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie verlieren würden.

Es gibt Möglichkeiten, das Risiko zu begrenzen und im Notarvertrag Vorkehrungen zu treffen. Hier ist es an Ihnen, das eventuelle Risiko genau zu bewerten.

Ratenzahlung

Eine alternative Gestaltungsmöglichkeit wäre, anstelle eines bankfinanzierten Kaufpreises mit dem Käufer eine Ratenzahlung zu verein­baren. In diesem Fall ließe sich das Wohnungs- beziehungsweise Nießbrauchrecht für Sie auch erstrangig im Grundbuch sichern.

Steuern

Zusätzlich sollten Sie bei einer Veräußerung Ihrer Immobilie unter Wert darauf achten, dass geltende Schenkungssteuerfreibeträge beachtet werden, damit keine ungewollten steuerlichen Belastungen auf Seiten des Käufers entstehen. Kontaktieren Sie im Zweifel hierzu einen Steuerberater.