Nießbrauchrecht

Das Nießbrauchrecht ist im Gesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, § 1030 festgelegt.

So wird rechtlich unter dem Besitzer und dem Eigentümer unterschieden. Der Nießbrauchrechtsinhaber bleibt Besitzter, der das Haus wie vor dem Verkauf weiter nutzen kann.

Bei der Leib- und Zeitrente sind beide eingetragen: Der Verkäufer mit dem Wohnrecht und der Käufer als Eigentümer, dem das Haus zwar gehört, der es aber nicht nutzen darf.

Ein wesentlicher Unterschied zum Wohnungsrecht ist beim Nießbrauchrecht die Möglichkeit der Vermietung des Objekts.

Sowohl auf das Wohnungsrecht als auch auf das Nießbrauchrecht können nur unter Zustimmung des Rechteinhabers notariell verzichtet werden. Dies bedeutet eine sehr hohe Sicherheit für den Rechteinhaber des Wohnungs- oder Nießbrauchrechtes.

Zur Veranschaulichung dieses Aspekts vom Nießbrauch ein lebensnahes Beispiel: Siegmund Gunnar überträgt seinem guten Freund Hannes Obst das Recht auf Nießbrauch an seiner Plantage mit wertvollen und seltenen Apfelbäumen. Hannes Obst darf nun jedoch nicht nur auf dieser leben und zwischen den knorrigen alten Bäumen hindurchwandern, sondern auch die Äpfel, die diese alljährlich in Massen tragen, nutzen – sie etwa selbst essen oder aber aus ihnen Most und Apfelmus herstellen und verkaufen.

Siegmund Gunnar darf dies durch das Nießbrauchsrecht nicht ohne weiteres einfach untersagen oder gar einen Anteil am Erlös fordern. Dies ist abhängig davon, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch vereinbart wurde.

Nießbrauch an einer Erbschaft und anderem Vermögen

Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist dem an einem Vermögen gleichgestellt (§ 1089 BGB). Dabei gelten die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 BGB. Diese beinhalten im Wesentlichen folgende Bestimmungen:

  1. Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist nur dann möglich, wenn sich dieses Nutzungsrecht auf jeden einzelnen Gegenstand bezieht (§ 1085 BGB). Das bedeutet, dass nicht insgesamt das Nutzungsrecht an einer Erbschaft bestimmt werden kann, sondern für jeden betroffenen Nachlassgegenstand im einzelnen eine entsprechende Bestellung notwendig ist.
  2. Gläubiger des Eigentümers haben einen Anspruch darauf, bestehende offene Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf den Nießbraucher einzufordern, sofern diese vor Bestellung des Nießbrauchsrechts entstanden sind (§ 1086 BGB). Handelt es sich um verbrauchbare Sachen, ist der Nießbraucher den Gläubigern zum Ersatz verpflichtet. Auch möglicherweise entstandene Zinsen können gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten eingefordert werden (§ 1088 Absatz 1 BGB).
  3. Muss der Eigentümer derartige Verbindlichkeiten auslösen, kann er vom Nießbraucher die Herausgabe der hierfür erforderlichen Gegenstände verlangen (§ 1087 Absatz 1 BGB). Ist der geschuldete Gegenstand nicht Teil des mit Nießbrauch beschwerten Vermögens, kann der Nießbrauchsberechtigte stattdessen einen geeigneten zum Vermögen gehörenden Gegenstand veräußern – sofern es nicht um verbrauchbare Sachen handelt, für die ein Wertausgleich verlangt werden kann (§ 1087 Absatz 2 BGB).
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